{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00043_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=348&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeec4e0ac28f04e7cc8c4a5f93a8aa1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00043", "VG.2014.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:10", "Checksum": "5a4351b2d22095b5f42028b7fb1c0a42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n2.2 Der Beschwerdegegner 1 ist der Ansicht, aus dem Umstand, dass keine explizite Regelung zu den Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien im kantonalen Recht enthalten gewesen sei, könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass Art. 57 PG und damit die Bestimmungen des Obligationenrechts auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien. Es könne nicht angehen, dass der Gesetzgeber sämtliche Fragestellungen bis ins letzte Detail regeln müsse. Die Zulagen und Entschädigungen für zusätzliche Dienstleistungen eines Kantonspolizisten seien im kantonalen Recht bereits vor Inkrafttreten der Inkonvenienzenverordnung abschliessend geregelt gewesen. Es liege keine Gesetzeslücke vor, nur weil der Regierungsrat die zur Diskussion stehenden Vergütungen während der Ferien nicht geregelt habe. Darin sei vielmehr ein qualifiziertes Schweigen zu sehen. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführer während des Austrittsverfahrens bei der Kantonspolizei ihre Forderungen weder stellten noch erwähnten, weshalb die vorliegende Beschwerdeerhebung als widersprüchlich qualifiziert werden müsse. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass in der Personalgesetzgebung des Kantons Glarus bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV keine Bestimmung enthalten gewesen sei, welche die Frage der Inkonvenienzenentschädigung während der Ferien geregelt habe. Weil Art. 57 PG aber explizit auf das Obligationenrecht verweise, sei Art. 329d OR auf den vorliegenden Sachverhalt sinngemäss anwendbar. Art. 329d Abs. 1 OR statuiere dabei den Grundsatz, dass Ferien voll zu entschädigen seien und ein Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen sei, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Da während ihrer Anstellung bei der Kantonspolizei regelmässig und während einer gewissen Dauer entschädigungspflichtige Abend-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Pikettdienst geleistet worden seien, bestehe folglich ein anteilsmässiger Anspruch auf solche Vergütungen während der Ferien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nEs gilt vorliegend zu prüfen, ob das kantonale (öffentliche) Recht vor dem Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eine explizite Regelung betreffend Inkonvenienzenentschädigungen für Polizeifunktionäre während der Ferien enthielt oder ob der Gesetzgeber dazu allenfalls qualifiziert geschwiegen hat. Trifft beides nicht zu, so ist danach zu fragen, ob gestützt auf Art. 57 PG sinngemäss das Bundeszivilrecht und die dazu ergangene Rechtssprechung (vgl. BGE 132 III 172 E. 3) vorliegend zur Anwendung gelangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführer wurden gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 PG mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Dieser enthält neben Hinweisen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Angaben über die Höhe des monatlichen Bruttogehalts sowie die Lohnklasse. Zudem wurden die Vorschriften des Personalgesetzes und der übrigen Personalreglemente als integrierende Bestandteile erklärt. Sodann verweisen das Polizeigesetz und seine Ausführungsbestimmungen, sofern sie keine besonderen Bestimmungen enthalten, ebenfalls auf das Personalgesetz (Art. 35 Abs. 1 PolG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Nach Art. 91 lit. f der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) und Art. 17 PG obliegt die Festlegung der Besoldung für die Behördenmitglieder und die Angestellten des Kantons dem Landrat. Dem kam er mit Erlass der Lohnverordnung nach, welche die Anstellungsbedingungen der Behörden abschliessend regelt (Art. 2 Abs. 1 LohnV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 LohnV werden Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen vom Regierungsrat festgelegt. Mit Beschluss vom 14. April 1997 (nachfolgend: RRB § 254) hielt der Regierungsrat an einer quartalsweisen Abrechnung der Überzeitentschädigungen für Polizeibeamten fest und passte die Höhe der Zulagen für geleistete Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit sowie für Pikett- und Schichtdienst in der Einsatzzentrale an. Am 1. Januar 2009 wurde der RRB § 254 aufgrund der inkraftgetretenen Inkonvenienzenverordnung aufgehoben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 In der Inkonvenienzenverordnung werden die Vergütungen geregelt, welche der Kanton seinen Polizeifunktionären für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt (Art. 1 Abs. 1). Polizeifunktionäre, bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben dabei keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen (Art. 1 Abs. 2). Die Höhe der jeweiligen Entschädigungen werden sodann in Art. 2 - 4 InkonvenienzenV festgelegt. Ferner wurde die Verordnung durch einen Art. 1 Abs. 3 ergänzt, wonach bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Art. 2), Pikettdienst (Art. 3) sowie Schichtdienst in der Einsatzzentrale (Art. 4) die Vergütungen anteilsmässig auch während der Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis maximal 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet werden (inkraftgetreten am 1. April 2013). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nWie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, lässt sich bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV weder aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen noch aus den Materialien explizit ein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien entnehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}