{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00043_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=348&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeec4e0ac28f04e7cc8c4a5f93a8aa1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00043", "VG.2014.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:10", "Checksum": "5a4351b2d22095b5f42028b7fb1c0a42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 30. Oktober 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00043 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInkonvenienzenvergütung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______ war vom […] bis zum […] bei der Kantonspolizei Glarus als Polizist angestellt. B.______ war vom […] bis zum […] ebenfalls für die Kantonspolizei Glarus als Polizistin tätig. Beide leisteten während ihrer Anstellungszeit Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Pikettdienst (nachfolgend: Inkonvenienzen), was der Arbeitgeber jeweils entschädigte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 forderten sowohl A.______ als auch B.______ beim Personaldienst des Kantons Glarus rückwirkend für die letzten fünf Jahre anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nNachdem anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2013 keine Einigung über die beantragten Inkonvenienzenentschädigungen hatte erzielt werden können, wies das Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) am 21. Januar 2013 die Forderungen von A.______ und B.______ auf Vergütung von Inkonvenienzen während der Ferien ab. Die von A.______ und B.______ am 13. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Glarus am 22. April 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nAm 22. Mai 2014 gelangten A.______ und B.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Der Kanton Glarus sei zu verpflichten, A.______ Fr. 2'024.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2011 und B.______ Fr. 1'639.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2011 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil (AHV, IV, EO, ALV, NBU) abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrates sowie des Departements Sicherheit und Justiz. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Regierungsrat schloss am 23. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______, und verwies auf die Begründung in seinem Entscheid vom 23. Mai 2014. Das DSJ beantragte am 15. August 2014 ebenfalls die Beschwerdeabweisung und hielt an seinen Ausführungen vom 15. April 2013 sowie vom 3. Juli 2013 fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 35 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 2007 (PolG) i.V.m. Art. 55 Abs. 4 des Gesetzes über das Personalwesen vom 5. Mai 2002 (PG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid aus, dass weder aus der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007 (LohnV) noch aus der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2008 (InkonvenienzenV) ein Anspruch auf eine anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigung während der Ferien abgeleitet werden könne. Es ergebe sich nämlich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, dass ein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigung nur dann zu bejahen sei, wenn die Leistung dafür effektiv erbracht worden sei, was auf die Ferienzeit aber gerade nicht zutreffe. Zum selben Schluss gelange man in Anwendung des regierungsrätlichen Beschlusses über das Besoldungswesen vom 14. April 1997 (RRB § 254), welcher bis Inkrafttreten der Inkonvenienzenverordnung (in Kraft seit 1. Januar 2009) für die vorliegende Rechtsfrage einschlägig gewesen sei. Das kantonale Recht schliesse somit insgesamt aus, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Vergütungen auch während der Ferien anteilsmässig zu bezahlen seien. Da die Personalgesetzgebung diese Frage abschliessend geregelt habe, sei das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse mit den Beschwerdeführern nicht anwendbar. Folglich hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}