| | | | 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das durch den Landammann gewählte Abstimmungsverfahren rechtmässig sowie vertretbar war und dass die falsche Zuordnung mehrerer Anträge keine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses zur Folge hatte. | | | | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. | | | | III. | | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 135a Abs. 1 lit. a VRG) auf die Staatskasse zu nehmen. | | Demgemäss erkennt die Kammer: | | 1. | Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. | | 2. | Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. | | 3. | Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: | | | […] | |