Den Stimmberechtigten wird mit einem solchen Abstimmungsverfahren nämlich die Möglichkeit genommen, für beide Anträge auf Teilrückweisung, aber gegen denjenigen auf Rückweisung der gesamten Vorlage zu stimmen. Regelmässig dürfte es daher angezeigt sein, über zwei oder mehrere voneinander unabhängige Teilrückweisungsanträge einzeln abstimmen zu lassen und danach die nicht bereits zurückgewiesenen Teile der Vorlage dem Antrag auf Rückweisung der gesamten Vorlage gegenüberzustellen (vgl. dazu auch Art. 78 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002). | | | | Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass die Vorlage im Wesentlichen aus zwei Teilen bestand.