Massgebend ist dabei, ob ein Stimmberechtigter vernünftigerweise für beide Teilrückweisungsanträge, aber gegen eine Rückweisung der gesamten Vorlage sein kann. Ist dies der Fall, verbietet sich ein Vorgehen, mit welchem zunächst die beiden Anträge auf Teilrückweisung gegeneinander zur Abstimmung gebracht werden und sodann der siegreiche Antrag dem Antrag auf Rückweisung der gesamten Vorlage gegenübergestellt wird. Den Stimmberechtigten wird mit einem solchen Abstimmungsverfahren nämlich die Möglichkeit genommen, für beide Anträge auf Teilrückweisung, aber gegen denjenigen auf Rückweisung der gesamten Vorlage zu stimmen.