a und b (Perronerhöhung und Personenunterführung Glarus) der Vorlage und dem Antrag auf Rückweisung von Ziff. 2 (Busbahnhof Glarus) der Vorlage zwei Anträge einander gegenübergestellt wurden, die keinen sachlichen Zusammenhang aufweisen. | | | | Werden wie vorliegend zwei voneinander unabhängige Anträge auf Teilrückweisung einer Vorlage gestellt, misst sich die Rechtmässigkeit des Abstimmungsverfahrens wiederum am verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf freie Willenskundgabe und unverfälschte Stimmabgabe. Massgebend ist dabei, ob ein Stimmberechtigter vernünftigerweise für beide Teilrückweisungsanträge, aber gegen eine Rückweisung der gesamten Vorlage sein kann.