62 Abs. 1 GG zuerst darüber beraten und abgestimmt. Dass der Landammann an der Landsgemeinde zunächst über die Rückweisungsanträge abstimmen liess, entspricht der sinngemässen Anwendung von Art. 62 Abs. 1 GG und ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Lichte des Anspruchs auf freie Willenskundgebung und unverfälschte Stimmabgabe unproblematisch. | | | | 4.3 Zutreffend ist hingegen der Hinweis des Beschwerdeführers, dass mit dem Antrag auf Rückweisung von Ziff. 1 lit. a und b (Perronerhöhung und Personenunterführung Glarus) der Vorlage und dem Antrag auf Rückweisung von Ziff.