4.2 | | 4.2.1 Der Beschwerdegegner und der Beigeladene weisen darauf hin, dass mangels detaillierter Regelungen des Abstimmungsverfahrens der Landsgemeinde insbesondere die Verfahrensregeln über die Gemeindeversammlungen gemäss Art. 61 ff. des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 (GG) beigezogen würden. Da Gemeindeversammlungen in ihrem Wesen der Landsgemeinde ähnlich sind, erscheint dies sachgerecht. | | | | 4.2.2 Wird an einer Gemeindeversammlung ein Antrag auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung gestellt, wird gemäss Art. 62 Abs. 1 GG zuerst darüber beraten und abgestimmt.