Dies zeigt sich einerseits darin, dass dessen Entscheid über die Ermittlung der Mehrheit gemäss Art. 67 Abs. 2 KV nicht anfechtbar ist, anderseits darin, dass kaum rechtliche Regelungen über die Versammlungsleitung bestehen. Er verfügt daher bei der Bestimmung des Abstimmungsverfahrens über einen beträchtlichen Spielraum, der seine Grenze aber im durch Art. 34 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf freie Willenskundgebung und unverfälschte Stimmabgabe bildet (Felix Helg, Die schweizerischen Landsgemeinden, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 197). | | | | Die Frage der freien Willenskundgabe kann sich dabei insbesondere stellen, wenn über