4. | | 4.1 Dem Landammann kommt an der Glarner Landsgemeinde eine herausragende Stellung als Versammlungsleiter zu. Dies zeigt sich einerseits darin, dass dessen Entscheid über die Ermittlung der Mehrheit gemäss Art. 67 Abs. 2 KV nicht anfechtbar ist, anderseits darin, dass kaum rechtliche Regelungen über die Versammlungsleitung bestehen.