2 aufgeführt habe. Dies habe aber keine Auswirkungen auf den Ausgang der Abstimmung gehabt, da die Ablehnung der gesamten Vorlage eindeutig keine Mehrheit gefunden habe. Der Antrag auf Rückweisung von Ziff. 2 sei zur Abstimmung gebracht, aber abgelehnt worden. Insgesamt sei keine Verletzung der Garantie der politischen Rechte ersichtlich. Es liege kein Grund zur Annahme vor, dass ein anderes Abstimmungsverfahren zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. | | | |