KV zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Antrag des Landrats ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird (Art. 66 Abs. 1 KV). Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren (Art. 66 Abs. 2 KV). Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen (Art. 66 Abs. 3 KV). Die Leitung der Landsgemeinde obliegt gemäss Art. 64 Abs. 1 KV dem Landammann, dessen Entscheid über die Ermittlung der Mehrheit gemäss Art. 67 Abs. 2 KV unanfechtbar ist. | | | |