34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGer-Urteil 1P.339/2006 vom 3. November 2006 E. 2.1). | | | | 2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 KV hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Landsgemeinde das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. Abänderungsanträge müssen dabei gemäss Art. 65 Abs. 3 KV zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.