Hierfür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Schliesslich liegt der Antrag, mit welchem der Beschwerdeführer einen Entscheid über seinen Memorialsantrag "über den Ausbau öffentlicher Verkehr ab Sommer 2014 – Glarner Sprinter stündlich" herbeiführen will, ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Stimmrechtsbeschwerdeverfahrens, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. | | | |