| | | | 1.4 Gegenstand des mit der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde eingeleiteten Verfahrens kann aber lediglich die Frage bilden, ob die strittige Abstimmung aufzuheben und gegebenenfalls zu wiederholen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung des Abstimmungsverfahrens in dem Sinne verlangt, dass bei komplizierten Abstimmungen eine Pause einzulegen sei, hätte dies eine Änderung der in der Kantonsverfassung geregelten Verfahrensbestimmungen über die Landsgemeinde zur Folge. Hierfür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.