Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Überweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde dieses zu deren Behandlung zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. | | | | 1.4 Gegenstand des mit der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde eingeleiteten Verfahrens kann aber lediglich die Frage bilden, ob die strittige Abstimmung aufzuheben und gegebenenfalls zu wiederholen ist.