Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen. Einer sinngemässen Anwendung dieser Bestimmung auch für Stimmrechtsbeschwerden steht nicht entgegen, dass die Sprungbeschwerde unter dem Abschnitt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" geregelt ist und sich dem Wortlaut nach auf "Verwaltungsstreitsachen" bezieht (VGer-Urteil VG.2006.00064 vom 6. Juni 2006 E. III/2a, publiziert im Amtsbericht des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus 2006, Nr. 141, S. 319 ff.). | | | | Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Überweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde dieses zu deren Behandlung zuständig.