Mit der Stimmrechtsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten und Verfahrensmängel an der Landsgemeinde gerügt werden, wobei einzig der Ermessensentscheid des Landammanns bei der Feststellung des Mehrs bei einer Wahl oder Abstimmung ausgeschlossen bleibt. Für die Behandlung der Beschwerde ist der Regierungsrat zuständig (VGer-Urteil VG.2006.00064 vom 6. Juni 2006 E. III/1, publiziert im Amtsbericht des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus 2006, Nr. 141, S. 319 ff.). | | | | 1.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG kann mit Zustimmung des Beschwerdeführers eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten