114 Abs. 2 VRG). Nicht angefochten werden können die Entscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der Landsgemeinde (Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 [KV]; Art. 114 Abs. 3 VRG). | | | | 1.2 Mit der Stimmrechtsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten und Verfahrensmängel an der Landsgemeinde gerügt werden, wobei einzig der Ermessensentscheid des Landammanns bei der Feststellung des Mehrs bei einer Wahl oder Abstimmung ausgeschlossen bleibt.