1. | | 1.1 Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kann wegen der Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen gegen Entscheide der Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden von Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Aus demselben Beschwerdegrund kann gegen Entscheide des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wovon aber Entscheide in eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen sind (Art. 114 Abs. 2 VRG).