{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00040_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=282&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09b5f5e121480addd9c80a08c41fc3dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00040", "VG.2014.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. 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Dass der Landammann an der Landsgemeinde\nzunächst über die Rückweisungsanträge abstimmen liess, entspricht der sinngemässen\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 GG und ist entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers im Lichte des Anspruchs auf freie\nWillenskundgebung und unverfälschte Stimmabgabe unproblematisch.\n|\n|\n|\n|\n4.3 Zutreffend ist hingegen der Hinweis des\nBeschwerdeführers, dass mit dem Antrag auf Rückweisung von Ziff. 1\nlit. a und b (Perronerhöhung und Personenunterführung Glarus) der\nVorlage und dem Antrag auf Rückweisung von Ziff. 2 (Busbahnhof Glarus)\nder Vorlage zwei Anträge einander gegenübergestellt wurden, die keinen\nsachlichen Zusammenhang aufweisen.\n|\n|\n|\n|\nWerden wie vorliegend zwei\nvoneinander unabhängige Anträge auf Teilrückweisung einer Vorlage gestellt,\nmisst sich die Rechtmässigkeit des Abstimmungsverfahrens wiederum am\nverfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf freie Willenskundgabe und\nunverfälschte Stimmabgabe. Massgebend ist dabei, ob ein Stimmberechtigter vernünftigerweise\nfür beide Teilrückweisungsanträge, aber gegen eine Rückweisung der gesamten\nVorlage sein kann. Ist dies der Fall, verbietet sich ein Vorgehen, mit welchem\nzunächst die beiden Anträge auf Teilrückweisung gegeneinander zur Abstimmung\ngebracht werden und sodann der siegreiche Antrag dem Antrag auf Rückweisung der\ngesamten Vorlage gegenübergestellt wird. Den Stimmberechtigten wird mit einem\nsolchen Abstimmungsverfahren nämlich die Möglichkeit genommen, für beide\nAnträge auf Teilrückweisung, aber gegen denjenigen auf Rückweisung der\ngesamten Vorlage zu stimmen. Regelmässig dürfte es daher angezeigt sein, über\nzwei oder mehrere voneinander unabhängige Teilrückweisungsanträge einzeln\nabstimmen zu lassen und danach die nicht bereits zurückgewiesenen Teile der\nVorlage dem Antrag auf Rückweisung der gesamten Vorlage gegenüberzustellen\n(vgl. dazu auch Art. 78 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nBundesversammlung vom 13. Dezember 2002).\n|\n|\n|\n|\nVorliegend gilt es aber zu\nbeachten, dass die Vorlage im Wesentlichen aus zwei Teilen bestand.\nZiff. 1 beschlug das Projekt ATR Glarnerland, Ziff. 2 das Projekt\nBusbahnhof Glarus. Hätte der Landammann nun über beide\nTeilrückweisungsanträge einzeln abstimmen lassen und wären beide Anträge\nangenommen worden, wäre die gesamte Vorlage ihres Gehalts entleert worden. Es\nwären einzig noch die Kredite für die Perronerhöhungen in Ennenda und Mitlödi\n(Ziff. 1 lit. c und d der Vorlage) dem Antrag auf Rückweisung der\ngesamten Vorlage gegenüberzustellen gewesen. Es ist dabei kaum anzunehmen,\ndass jemand für die beiden Teilrückweisungsanträge, nicht aber gleichzeitig\nfür die Rückweisung der gesamten Vorlage gewesen wäre. Vielmehr hatten sich\ndie Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sinnvollerweise zwischen vier\nMöglichkeiten zu entscheiden, nämlich Behandlung der gesamten Vorlage,\nRückweisung der gesamten Vorlage, Rückweisung lediglich der Ziff. 1\nlit. a und b oder Rückweisung lediglich der Ziff. 2 der Vorlage.\n|\n|\n|\n|\nDas vom Landammann\ngewählte Verfahren, wonach zunächst die beiden Teilrückweisungsanträge\neinander gegenübergestellt wurden und der daraus hervorgehende siegreiche\nAntrag gegen den Antrag auf Rückweisung der gesamten Vorlage zur Abstimmung\ngebracht wurde, ermöglichte den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Auswahl\nzwischen den vier genannten Varianten. Folglich verstiess das Verfahren nicht\ngegen den Anspruch auf freie Willenskundgebung und unverfälschte Stimmabgabe\nund war in vorliegenden Konstellation zumindest vertretbar.\n|\n|\n|\n|\n4.4 Schliesslich ist es zutreffend, dass bei der\nAbstimmung verschiedene Anträge nicht korrekt aufgeführt wurden. H.______ beantragte\ndie Rückweisung von Ziff. 2 der Vorlage, sein Antrag wurde aber als\nAntrag auf Ablehnung der gesamten Vorlage genannt. D.______ beantragte die\nAblehnung von Ziff. 2 der Vorlage, zur Abstimmung gebracht wurde sein\nAntrag aber als Antrag auf Ablehnung der ganzen Vorlage. I.______ beantragte\nschliesslich wie A.______ die Rückweisung der gesamten Vorlage, wurde aber im\nGegensatz zu Letzterem bei der Erläuterung des Abstimmungsverfahrens und bei\nder Abstimmung nicht erwähnt.\n|\n|\n|\n|\nDiese Fehler hatten indessen\nkeine Verfälschung des Abstimmungsverfahrens oder des Resultats zur Folge.\nDie von H.______ beantragte Rückweisung von Ziff. 2 der Vorlage wurde\nals Antrag F.______/G.______ zur Abstimmung gebracht. Über den von I.______\ngestellten Antrag auf Rückweisung der gesamten Vorlage wurde ebenfalls abgestimmt,\nda A.______ den gleichen Antrag gestellt hatte. Ebenso wurde der von D.______\ngestellte Antrag auf Ablehnung von Ziff. 2 der Vorlage dem Stimmvolk\nunterbreitet, da dasselbe C.______ verlangt hatte. Letztlich wäre das\nAbstimmungsverfahren auch bei einer korrekten Aufnahme der Anträge gleich\ngeblieben. Einzig zu beachten wäre gewesen, dass niemand eine Ablehnung der\ngesamten Vorlage beantragt hatte, weshalb allenfalls auf die\nSchlussabstimmung hätte verzichtet werden können (vgl. Art. 66\nAbs. 3 KV).\n|\n|\n|\n|\n4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das durch den\nLandammann gewählte Abstimmungsverfahren rechtmässig sowie vertretbar war und\ndass die falsche Zuordnung mehrerer Anträge keine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses\nzur Folge hatte.\n|\n|\n|\n|\nDemgemäss ist die"}