{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00040_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=282&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09b5f5e121480addd9c80a08c41fc3dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00040", "VG.2014.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. 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Er habe zudem bei der\nAbstimmung oft nur die Punkte in Zahlen und Buchstaben erwähnt, nicht aber\ndie Anträge der einzelnen Antragssteller vorgetragen, weshalb unklar gewesen\nsei, worüber abgestimmt werde.\n|\n|\n|\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner und der Beigeladene führen aus,\ndass praxisgemäss zunächst die Rückweisungsanträge behandelt würden, um vorab\nzu klären, ob eine Vorlage überhaupt inhaltlich beraten werden sollte. Der\nLandammann habe an der Landsgemeinde vor der eigentlichen Abstimmung\nerläutert, welche Anträge einander gegenübergestellt werden sollten.\nAnschliessend habe er die Stimmberechtigten angefragt, ob sie mit dem\ngeschilderten Vorgehen einverstanden seien, worauf sich niemand zu Wort\ngemeldet habe. Es gebe nicht ein einziges richtiges Verfahren, nach welchem\ndie gestellten Anträge zur Abstimmung gebracht werden müssten. Vielmehr habe\nder Landammann hier eine gewisse Flexibilität. Es treffe zu, dass der\nLandammann beim Abstimmungsverfahren den Antrag H.______ irrtümlicherweise\nals Antrag auf Ablehnung der Vorlage anstatt auf Rückweisung der Ziff. 2\naufgeführt habe. Dies habe aber keine Auswirkungen auf den Ausgang der\nAbstimmung gehabt, da die Ablehnung der gesamten Vorlage eindeutig keine\nMehrheit gefunden habe. Der Antrag auf Rückweisung von Ziff. 2 sei zur\nAbstimmung gebracht, aber abgelehnt worden. Insgesamt sei keine Verletzung\nder Garantie der politischen Rechte ersichtlich. Es liege kein Grund zur Annahme\nvor, dass ein anderes Abstimmungsverfahren zu einem anderen Abstimmungsergebnis\ngeführt hätte.\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\n|\n4.1 Dem Landammann kommt an der Glarner Landsgemeinde\neine herausragende Stellung als Versammlungsleiter zu. Dies zeigt sich\neinerseits darin, dass dessen Entscheid über die Ermittlung der Mehrheit\ngemäss Art. 67 Abs. 2 KV nicht anfechtbar ist, anderseits darin,\ndass kaum rechtliche Regelungen über die Versammlungsleitung bestehen. Er\nverfügt daher bei der Bestimmung des Abstimmungsverfahrens über einen\nbeträchtlichen Spielraum, der seine Grenze aber im durch Art. 34\nAbs. 2 BV garantierten Anspruch auf freie Willenskundgebung und\nunverfälschte Stimmabgabe bildet (Felix Helg, Die schweizerischen\nLandsgemeinden, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 197).\n|\n|\n|\n|\nDie Frage der freien\nWillenskundgabe kann sich dabei insbesondere stellen, wenn über\nunterschiedliche Sachfragen abzustimmen ist, die in einem gewissen sachlichen\nZusammenhang zueinander stehen. Diesfalls ist ein Abstimmungsmodus zu wählen,\nwelcher die freie Willenskundgabe in optimaler Weise erlaubt. Dabei sind\nunterschiedlichste Konstellationen möglich. Im Einzelfall ist vor dem\nHintergrund der konkreten Umstände und der zur Entscheidung anstehenden\nFragen zu beurteilen, ob das Abstimmungsverfahren den Anforderungen von\nArt. 34 Abs. 2 BV genügt. Im Einzelnen lassen sich die Kriterien\nfür die Festlegung des Abstimmungsverfahrens nicht abstrakt umschreiben. Sie\nhängen vom konkreten Umfeld ab und nehmen Bezug auf die\nSicht des \"aufgeklärten\" politisch interessierten Stimmberechtigen\n(BGer-Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007 E. 2.2).\n|\n|\n|\n|\n"}