{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00040_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=282&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09b5f5e121480addd9c80a08c41fc3dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00040", "VG.2014.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00040 (VG.2014.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahlen und Abstimmungen (soweit keine staatsrechtl. 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Nicht angefochten werden können die\nEntscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der\nLandsgemeinde (Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom\n1. Mai 1988 [KV]; Art. 114 Abs. 3 VRG).\n|\n|\n|\n|\n1.2 Mit der Stimmrechtsbeschwerde können auch\nUnregelmässigkeiten und Verfahrensmängel an der Landsgemeinde gerügt werden,\nwobei einzig der Ermessensentscheid des Landammanns bei der Feststellung des\nMehrs bei einer Wahl oder Abstimmung ausgeschlossen bleibt. Für die\nBehandlung der Beschwerde ist der Regierungsrat zuständig (VGer-Urteil\nVG.2006.00064 vom 6. Juni 2006 E. III/1, publiziert im Amtsbericht\ndes Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus 2006,\nNr. 141, S. 319 ff.).\n|\n|\n|\n|\n1.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG kann mit\nZustimmung des Beschwerdeführers eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine\nVerwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten\nBeurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen. Einer sinngemässen\nAnwendung dieser Bestimmung auch für Stimmrechtsbeschwerden steht nicht\nentgegen, dass die Sprungbeschwerde unter dem Abschnitt \"Verwaltungsgerichtsbeschwerde\"\ngeregelt ist und sich dem Wortlaut nach auf \"Verwaltungsstreitsachen\"\nbezieht (VGer-Urteil VG.2006.00064 vom 6. Juni 2006 E. III/2a,\npubliziert im Amtsbericht des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat\ndes Kantons Glarus 2006, Nr. 141, S. 319 ff.).\n|\n|\n|\n|\nMit der Zustimmung des\nBeschwerdeführers zur Überweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde\ndieses zu deren Behandlung zuständig. Da auch die übrigen\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich\neinzutreten.\n|\n|\n|\n|\n1.4 Gegenstand des mit der vorliegenden\nStimmrechtsbeschwerde eingeleiteten Verfahrens kann aber lediglich die Frage\nbilden, ob die strittige Abstimmung aufzuheben und gegebenenfalls zu\nwiederholen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung des\nAbstimmungsverfahrens in dem Sinne verlangt, dass bei komplizierten Abstimmungen\neine Pause einzulegen sei, hätte dies eine Änderung der in der Kantonsverfassung\ngeregelten Verfahrensbestimmungen über die Landsgemeinde zur Folge. Hierfür\nist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf den entsprechenden\nAntrag nicht einzutreten ist. Schliesslich liegt der Antrag, mit welchem der\nBeschwerdeführer einen Entscheid über seinen Memorialsantrag \"über den\nAusbau öffentlicher Verkehr ab Sommer 2014 – Glarner Sprinter stündlich\"\nherbeiführen will, ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden\nStimmrechtsbeschwerdeverfahrens, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten\nist.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\n2.1 Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet\ndie politischen Rechte in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen\nGrundsätze der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete\nGehalt der politischen Rechte ergibt sich in erster Linie aus dem spezifischen\nOrganisationsrecht des Bundes und der Kantone. Die Kantone ordnen gemäss\nArt. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte und legen das Verfahren\nfest. Darüber hinaus schützt Art. 34 Abs. 2 BV die freie\nWillensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein\nAbstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen\nder Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGer-Urteil\n1P.339/2006 vom 3. November 2006 E. 2.1).\n|\n|\n|\n|\n2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 KV hat\njeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Landsgemeinde das Recht, zu den\nSachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung\noder Rückweisung zu stellen. Abänderungsanträge müssen dabei gemäss Art. 65 Abs. 3 KV\nzum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Antrag\ndes Landrats ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird\n(Art. 66 Abs. 1 KV). Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so\nhat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren (Art. 66 Abs. 2\nKV). Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist\neine Schlussabstimmung durchzuführen (Art. 66 Abs. 3 KV). Die\nLeitung der Landsgemeinde obliegt gemäss Art. 64 Abs. 1 KV dem\nLandammann, dessen Entscheid über die Ermittlung der Mehrheit gemäss\nArt. 67 Abs. 2 KV unanfechtbar ist.\n|\n|\n|\n|\n"}