25 Abs. 1 ATSG). Unrechtmässig ist die Leistungsausrichtung, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgte oder in betraglicher Hinsicht zu hoch ausgefallen ist (Nussbaumer, O. Rz. 89). | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II/4.2), beträgt der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 9'517.-. Indem der Beschwerdegegner ursprünglich fälschlicherweise unter Berücksichtigung der ausbezahlten Zulagen von einem versicherten Verdienst von Fr. 9'709.- ausgegangen ist, wurden dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 962.55 zu viel ausbezahlt. Gestützt auf die Akten ist die Ermittlung dieses Betrags nicht zu beanstanden und wurde auch nicht bestritten.