Der versicherte Verdienst von Fr. 9'517.- wurde somit richtig berechnet. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Letztlich bleibt zu prüfen, ob die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2014 erfolgte Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 962.55 rechtmässig war. | |||||||| | | |||||||| | 5.1 Die Rückforderung von Leistungen richtet sich nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Einzig wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).