Daran ändert weder etwas, dass auf die Zulagen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, noch kommt dem Umstand eine entscheidwesentliche Bedeutung zu, dass diese Zusatzarbeiten angeblich regelmässig zu leisten waren. Massgeblich bleibt letztlich der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung lediglich für das Risiko des Verlustes einer normalen üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (Nussbaumer, O. Rz. 368). | |||||||| | | |||||||| | Folglich ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Zulagen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtlich sind. Der versicherte Verdienst von Fr. 9'517.- wurde somit richtig berechnet.