| |||||||| | | |||||||| | Werden aber einzelne, nicht arbeitsvertraglich vorgesehene Zusatzarbeiten geleistet und separat entschädigt, gelten sie nach dem Dargelegten nicht als "normalerweise" erzielter Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG und bleiben folglich bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ausser Betracht. Daran ändert weder etwas, dass auf die Zulagen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, noch kommt dem Umstand eine entscheidwesentliche Bedeutung zu, dass diese Zusatzarbeiten angeblich regelmässig zu leisten waren.