Dies zeigt sich ferner auch daraus, dass die durch den Beschwerdeführer übernommenen Arbeiten über seinen Berufsauftrag hinausgingen (vgl. Ziff. 4b des Pflichtenhefts für Lehrpersonen der Sekundarstufe II der B.______ vom 21. Dezember 2006). Schliesslich bestätigte C.______, Finanzen & Controlling der B.______, in ihrem E-Mail vom 28. Januar 2014 an den Beschwerdegegner, dass es sich bei den strittigen Zulagen um Sonderzahlungen gehandelt habe. | |||||||| | | |||||||| | Werden aber einzelne, nicht arbeitsvertraglich vorgesehene Zusatzarbeiten geleistet und separat entschädigt, gelten sie nach dem Dargelegten nicht als "normalerweise" erzielter Lohn im Sinne von Art.