Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bleiben auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich (BGE 129 V 105 E. 2 und 3.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München, O. Rz. 366). | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Auszugehen ist vorliegend vom Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 23,5 Wochenlektionen bei der B.______ als Lehrperson angestellt war. Nach Ziff.