AVIG gehören nebst dem Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn) insbesondere auch der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind, sowie Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel etwa Mehrstunden, welche die vertragliche Arbeitszeit übersteigen, Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen, Spesenentschädigungen sowie Familien- und Haushaltszulagen (vgl. Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Stand Januar 2013, Rz. C2). Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" gemäss Art.