Folglich seien die Zulagen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Strittig ist vorliegend die Höhe des versicherten Verdienstes des im Monatslohn tätig gewesenen Beschwerdeführers. | |||||||| | | |||||||| | 4.1 Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gehören nebst dem Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn) insbesondere auch der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind, sowie Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat.