Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1 A.______ arbeitete bis am 31. Juli 2013 bei der B.______ als Lehrperson. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete er sich am 31. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. August 2013 an. In der Folge zahlte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 9'709.- pro Monat A.______ ab August 2013 eine Arbeitslosenentschädigung aus. | |||||||| | | |||||||| | 1.2