{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00039_2014-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=292&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "375d00e2eed98a70ceddd7011a50be8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00039", "VG.2014.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:41", "Checksum": "3f6af203696bafafe940c2b356eeb9b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\nStrittig ist vorliegend die Höhe des versicherten Verdienstes des im Monatslohn tätig gewesenen Beschwerdeführers.\n4.1 Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gehören nebst dem Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn) insbesondere auch der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind, sowie Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel etwa Mehrstunden, welche die vertragliche Arbeitszeit übersteigen, Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen, Spesenentschädigungen sowie Familien- und Haushaltszulagen (vgl. Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Stand Januar 2013, Rz. C2). Mit dem Rechtsbegriff \"normalerweise\" gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bleiben auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich (BGE 129 V 105 E. 2 und 3.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München, O. Rz. 366).\n4.2 Auszugehen ist vorliegend vom Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 23,5 Wochenlektionen bei der B.______ als Lehrperson angestellt war. Nach Ziff. 3 des Arbeitsvertrags waren mit dem vereinbarten Lohn sämtliche Leistungen gemäss Pflichtenheft für Lehrpersonen der Sekundarstufe II abgegolten.\nBereits daraus erhellt, dass die in den Monaten Februar, März, Juni und Juli 2013 neben dem vereinbarten Lohn geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 1'150.- für Abschlussprojekte, den Mathepool und eine Projektgruppe aufgrund von Leistungen des Beschwerdeführers erfolgten, die dieser zusätzlich zum arbeitsvertraglich Geschuldeten erbracht hatte. Dies zeigt sich ferner auch daraus, dass die durch den Beschwerdeführer übernommenen Arbeiten über seinen Berufsauftrag hinausgingen (vgl. Ziff. 4b des Pflichtenhefts für Lehrpersonen der Sekundarstufe II der B.______ vom 21. Dezember 2006). Schliesslich bestätigte C.______, Finanzen & Controlling der B.______, in ihrem E-Mail vom 28. Januar 2014 an den Beschwerdegegner, dass es sich bei den strittigen Zulagen um Sonderzahlungen gehandelt habe.\nWerden aber einzelne, nicht arbeitsvertraglich vorgesehene Zusatzarbeiten geleistet und separat entschädigt, gelten sie nach dem Dargelegten nicht als \"normalerweise\" erzielter Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG und bleiben folglich bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ausser Betracht. Daran ändert weder etwas, dass auf die Zulagen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, noch kommt dem Umstand eine entscheidwesentliche Bedeutung zu, dass diese Zusatzarbeiten angeblich regelmässig zu leisten waren. Massgeblich bleibt letztlich der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung lediglich für das Risiko des Verlustes einer normalen üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (Nussbaumer, O. Rz. 368).\nFolglich ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Zulagen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtlich sind. Der versicherte Verdienst von Fr. 9'517.- wurde somit richtig berechnet.\n5.\nLetztlich bleibt zu prüfen, ob die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2014 erfolgte Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 962.55 rechtmässig war.\n5.1 Die Rückforderung von Leistungen richtet sich nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Einzig wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Unrechtmässig ist die Leistungsausrichtung, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgte oder in betraglicher Hinsicht zu hoch ausgefallen ist (Nussbaumer, O. Rz. 89).\n5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II/4.2), beträgt der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 9'517.-. Indem der Beschwerdegegner ursprünglich fälschlicherweise unter Berücksichtigung der ausbezahlten Zulagen von einem versicherten Verdienst von Fr. 9'709.- ausgegangen ist, wurden dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 962.55 zu viel ausbezahlt. Gestützt auf die Akten ist die Ermittlung dieses Betrags nicht zu beanstanden und wurde auch nicht bestritten. Obwohl weiter davon auszugehen ist, dass die zu hoch ausgefallenen Leistungen durch den Beschwerdeführer gutgläubig empfangen wurden, liegt keine grosse Härte vor. So wurde eine solche weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Demnach erfolgte die Rückforderung durch den Beschwerdegegner gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG zu Recht.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}