{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00039_2014-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=292&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "375d00e2eed98a70ceddd7011a50be8f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00039", "VG.2014.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:30", "Checksum": "74f871479bdd358c036836134c2cfee6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2014 VG.2014.00039 (VG.2014.87)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00039 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nRückerstattung Arbeitslosenentschädigung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 A.______ arbeitete bis am 31. Juli 2013 bei der B.______ als Lehrperson. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete er sich am 31. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. August 2013 an. In der Folge zahlte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 9'709.- pro Monat A.______ ab August 2013 eine Arbeitslosenentschädigung aus. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde Ende Januar 2014 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO inspiziert. Dabei stellte das SECO fest, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung an A.______ fälschlicherweise von einem zu hohen versicherten Verdienst ausgegangen und wies darauf hin, dass der korrekte versicherte Verdienst Fr. 9'517.- pro Monat betrage. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nMit Verfügung vom 4. März 2014 setzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den versicherten Verdienst auf Fr. 9'517.- pro Monat fest und forderte von A.______ aufgrund der zu viel ausbezahlten Leistungen den Betrag von Fr. 962.55 zurück. Die am 14. März 2014 und am 17. März 2014 von ihm dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 9. April 2014 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nAm 14. Mai 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung sowohl der Verfügung vom 4. März 2014 als auch des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 9. April 2014. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDas Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 27. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nNach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) anknüpft. Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung den versicherten Verdienst nicht korrekt ermittelt. So handle es sich bei den ausbezahlten Zulagen für das Abschlussprojekt Prüfung Fachmaturität, den Mathepool und das Abschlussprojekt Fachmittelschule um Zulagen für Arbeiten, welche regelmässig angefallen seien. Deswegen seien die Zulagen zum normalerweise erzielten Lohn zuzurechnen. Einzig die Zulagen für die Projektgruppe Bibliothek seien keine regelmässig ausbezahlten Zulagen gewesen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die Zulagen im Betrag von Fr. 1'150.- für ausserordentliche Einsätze ausbezahlt worden seien, welche nicht regelmässig angefallen seien. Dies bestätige auch das Pflichtenheft für Lehrpersonen der Sekundarstufe II der B.______, wonach es sich bei den ausgeübten Arbeiten um solche über den Berufsauftrag hinausgehende Arbeiten gehandelt habe, sowie ein E-Mail vom 28. Januar 2014 von C.______ der B.______. Folglich seien die Zulagen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\nStrittig ist vorliegend die Höhe des versicherten Verdienstes des im Monatslohn tätig gewesenen Beschwerdeführers. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}