Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG ersichtlich sind, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten. Der Beigeladenen steht ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 138 Abs. 1 VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Der geschätzte Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |