Der restliche Betrag von Fr. 3'000.- ist ihr zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Bei diesem Verfahrensausgang stünde der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverletzung ist die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2’000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG ersichtlich sind, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten.