Vorliegend ist jedoch der bereits mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 festgestellten Verletzung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 135 Abs. 3 VRG einen Teil der Kosten aufzuerlegen. | |||||||||| | | |||||||||| | Die auf pauschal Fr. 6'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr ist deshalb von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 3'000.- ist ihr zurückzuerstatten.