Die Zuschlagsverfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie obsiegt lediglich mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend ist jedoch der bereits mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 festgestellten Verletzung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen.