Indes hatten die Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnten Aspekte der Projektorganisation im Unterkriterium "Beizug von Spezialisten" sowie die Zusammenfassung der zunächst getrennt vorgesehenen Unterkriterien "Leistungsangaben" und "Bauprogramm" zu einem einzigen Unterkriterium für sich allein genommen keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen erscheint die Würdigung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen anhand der publizierten Zuschlagskriterien als sachgerecht und vertretbar. Die Zuschlagsverfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.