| |||||||||| | | |||||||||| | 9. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Transparenzgrundsatzes sowie des Fairnessgebots bei der Würdigung der Offerten von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen ist. Indes hatten die Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnten Aspekte der Projektorganisation im Unterkriterium "Beizug von Spezialisten" sowie die Zusammenfassung der zunächst getrennt vorgesehenen Unterkriterien "Leistungsangaben" und "Bauprogramm" zu einem einzigen Unterkriterium für sich allein genommen keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.