| |||||||||| | | |||||||||| | 8.6 Nach dem Gesagten ist die Bewertung des Kriteriums "Erfahrungen und Referenzen des Anbieters" nicht zu beanstanden. | |||||||||| | | |||||||||| | 9. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Transparenzgrundsatzes sowie des Fairnessgebots bei der Würdigung der Offerten von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen ist.