Alles andere würde dem Verbot von übermässigen Formvorschriften widersprechen. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin kann nur dann vorliegen, wenn eines ihrer unberücksichtigt gebliebenen, vergleichbaren Projekte besser wäre als die beiden bewerteten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, eines der übrigen acht Referenzobjekte sei höher zu bewerten als […] und die Arbeiten am […].