Die Beschwerdegegnerin bezog die Referenzobjekte vier und fünf in die Bewertung ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte lediglich zwei Referenzen auf den eigens dazu vorgesehenen Formularen ein, lieferte insgesamt aber zehn Referenzobjekte. In die Wertung flossen lediglich die beiden auf den Formularen aufgeführten Projekte […] ein. | |||||||||| | | |||||||||| | Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Referenzen in den speziell von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Formulare abgeliefert werden, solange sämtliche notwendigen Angaben gemacht werden. Alles andere würde dem Verbot von übermässigen Formvorschriften widersprechen.