Sie führt jedoch an, dass beim fraglichen Maschinisten zwei Referenzobjekte angegeben worden seien, wovon nur eines noch nicht abgeschlossen sei. Folglich hätte die Schlüsselperson mit 3,5 Punkten bewertet werden müssen. | |||||||||| | | |||||||||| | 8.3 In Ziff. 2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen legte die Beschwerdegegnerin ihre Bewertungsskala dar. Demnach bedeuten drei Punkte eine genügende (die Anforderungen sind weitgehend erfüllt) und vier Punkte eine gute (alle Anforderungen sind vollständig erfüllt) Qualifikation. Pro Maschinist waren zwei Referenzobjekte anzugeben.