| |||||||||| | | |||||||||| | 8.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine Referenz der Überprüfung der Erfahrung einer Schlüsselperson zur Erstellung des ausgeschriebenen Werkes diene. Als Referenz könnten jedoch nur Objekte dienen, welche bereits abschlossen und abgerechnet worden seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 8.2 Diese Argumentation wird von der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. VGer-Urteil VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011 E. II/8a, nicht publiziert) nicht in Frage gestellt. Sie führt jedoch an, dass beim fraglichen Maschinisten zwei Referenzobjekte angegeben worden seien, wovon nur eines noch nicht abgeschlossen sei.