Der Beschwerdegegnerin wäre es denn auch frei gestanden, in den Ausschreibungsunterlagen den Bauablauf und das Bauprogramm als ein einziges Unterkriterium vorzusehen und diesem ein höheres Gewicht zu verleihen. Schreibt die Beschwerdegegnerin aber sowohl das Bauverfahren als auch das Bauprogramm aus, ist sie daran gebunden und Überschneidungen lassen sich kaum vermeiden. | |||||||||| | | |||||||||| | Dementsprechend gilt es auch im Bauprogramm die fehlenden Angaben zum Werkleitungsbau, die Mängel bei der zeitlichen Planung der Holzbrücke sowie die nicht hinreichende Nutzung von Synergien im Bauverfahren zu werten.