| |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 In den Ausschreibungsunterlagen gab die Beschwerdegegnerin bekannt, sie werde im Rahmen der technischen Qualität des Angebots sowohl die Bauabläufe/-verfahren als auch das Bauprogramm als Unterkriterien bewerten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig, denselben Aspekt bei mehreren Unterkriterien zu berücksichtigen. Aufgrund des Transparenzgebots ist sie hierzu sogar verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin wäre es denn auch frei gestanden, in den Ausschreibungsunterlagen den Bauablauf und das Bauprogramm als ein einziges Unterkriterium vorzusehen und diesem ein höheres Gewicht zu verleihen.