| |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Gewichtung des Unterkriteriums "Bauabläufe/Bauverfahren" mit drei Punkten als sachlich und vertretbar. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Strittig ist sodann die Bewertung des Unterkriteriums "Wasserhaltung" der technischen Qualität des Angebots. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.1 Diesbezüglich begründet die Beschwerdegegnerin die Bewertung der beschwerdeführerischen Offerte mit drei Punkten damit, dass diese nicht auf die Gefahrensituation vor Ort eingehe.