| |||||||||| | | |||||||||| | Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin durch die Wahl der Lieferanten die Materialien in schweren Transportern anliefern und umlagern müsse. Ihre Installationsplätze seien jedoch nur mit Fahrzeugen zu erreichen, die leichter als 18 Tonnen seien (vgl. auch die Ausführungen zum Baustellenzugang, Ziff. 4.9 des Technischen Berichts). Liefere die Beschwerdeführerin das Baumaterial direkt an den Einbauort, sei dies ökologisch nicht vertretbar und mit den offerierten Lieferpreisen nicht vereinbar.