| |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Auffassung, dass der Bezug von Baumaterialien aus Glarus oder Glarus Nord und die ihr vorgehaltenen zu tiefen Preise für die Materiallieferungen nicht im Unterkriterium der "Bauabläufe/Bauverfahren" gewertet werden dürfen. Zudem sei der Vorwurf der fehlenden Angaben über den Materialumschlagplatz nicht gerechtfertigt. Dieser sei im Installationsplan eingezeichnet. | |||||||||| | | |||||||||| | Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin durch die Wahl der Lieferanten die Materialien in schweren Transportern anliefern und umlagern müsse.